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Allgemeine Geschäftsbedingungen
corma GmbH
Stand 16.07.2001
§ 1 Geltungsbereich
I.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der corma
GmbH / Riskmanagement (nachfolgend corma genannt) gelten für
alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen derselben und ihrer
Rechtsnachfolger im Rahmen ihrer gesamten Geschäftstätigkeit
und unabhängig von der vertragsrechtlichen Einordnung.
Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung
bedarf.
Insofern sind die Geschäftsbedingungen von corma stets Grundlage
für ihr Tätigwerden.
Spätestens mit der ersten Inanspruchnahme der Leistungen
der corma gelten diese Bedingungen in der jeweils aktuellen Version,
welche im Internet unter der Adresse http://www.corma.de/content/agb.html abgerufen werden kann.
II.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt corma
grundsätzlich
nicht an. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn
und soweit sie durch corma schriftlich anerkannt werden.
III.
Mitarbeiter von corma sind nicht befugt, mündlich Nebenabreden
zu treffen oder mündlich Zusicherungen zu erteilen, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen. Mitarbeiter
in diesem Sinne sind nicht solche Personen, die der Geschäftsführung
von corma angehören oder von dieser mit umfangmässig
unbeschränkter Vollmacht versehen wurden.
§ 2 Definitionen
I.
Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmungen sind sämtliche
Tätigkeiten der corma auf dem Gebiet der Sicherheit, Gefahrenprävention
und Krisenbewältigung. Dabei wird corma speziell tätig
- zur Begrenzung von Geschäfts- und Finanzrisiken,
- zur Ermittlung und Prävention im Bereich der Unternehmenssicherheit
im engeren Sinne,
- zum Informations-, Notfall-, Brand- und Versicherungsschutz
- zur Aus- und Weiterbildung bzw. Überwachung
der Mitarbeiter des Auftraggebers.
II.
Vermittlungstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist
der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zwischen
dem Auftraggeber und einem Dritten. Dritter in diesem Sinne ist
eine natürliche oder juristische Person, welche von corma
benannt wird.
III.
Tarife sind die in der Tarifliste näher festgelegten,
vom Auftraggeber an corma zu leistenden entgeltlichen Gegenleistungen.
Die Tarife können unter der Internet-Adresse http://www.corma.de/content//tarife.html
abgerufen werden. Auf Verlangen wird die Tarifliste gesondert
zugesandt.
§ 3 Vertragsgegenstand
I.
Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung einer Dienstleistung
und/oder Vermittlungstätigkeit gegen Entgelt.
II.
Die Einzelheiten richten sich in erster Linie nach den getroffenen
Absprachen. Ergänzend gelten diese Bestimmungen.
§4 Zustandekommen des Vertrages
I.
Das Vertragsverhältnis kommt - vorbehaltlich der nachstehenden
Bestimmung - durch die schriftliche Bestätigung eines Angebotes
des Auftraggebers seitens corma zustande. Bei Aufträgen
mit einem Volumen von voraussichtlich weniger als € 2.500,-
kann eine Annahme auch durch Ausführung der Dienstleistung
und/oder der Vermittlungstätigkeit zustande kommen.
II.
Weicht die schriftliche Bestätigung der corma nur geringfügig
von dem Auftrag des Auftraggebers ab, so gelten die Regeln über
kaufmännische Bestätigungsschreiben sinngemäß.
II.
Lehnt corma die Annahme des Auftrages ab und unterbreitet
ein Alternativangebot, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
binnen
drei Werktagen mitzuteilen, ob das Alternativangebot angenommen
oder abgelehnt wird. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist
corma an das Alternativangebot nicht mehr gebunden.
IV.
Soweit der Auftraggeber durch die Internet-Seiten oder schriftliche
Informationen der corma von deren Angeboten Kenntnis erhält,
sind diese stets unverbindlich und freibleibend, da corma sich
die Prüfung der Solvenz des Auftraggebers in jedem Einzelfall
vorbehält.
§ 5 Vergütung
I.
Die Preise für Dienstleistungen und Vermittlungstätigkeiten
von corma bestimmen sich in Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung
nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen
Tarifen. Diese können unter http://www.corma.de/content//tarife.html abgerufen
oder bei corma angefordert werden.
II.
Der Auftraggeber kann bei einem Auftragsvolumen von mehr
als € 2.500,
- die für den jeweiligen Auftrag angefallenen Kosten in
den vereinbarten Zeitabständen bei corma erfragen. Dies
gilt nicht, wenn die komplette Dienstleistung ausweislich der
schriftlichen Bestätigung voraussichtlich in weniger als
sechs Wochen erbracht wird.
§6 Zinsen / Gebühren / Rechnungen
I.
Bei Zahlungsverzug und/oder Stundung sind Zinsen in Höhe
von fünf Prozent über dem aktuellen LRG-Satz der Europäischen
Zentralbank geschuldet.
II.
Der Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
corma eine höhere oder der Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweist.
III.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
hiervon unberührt.
IV.
Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte
Lastschrift hat der Auftraggeber corma die entstandenen Kosten
im vollem Umfang zu ersetzen. corma kann stattdessen ohne Schadens-/Aufwandsdarlegung
für jeden solchen Fall eine Kostenpauschale von € 7,50
verlangen.
Ist Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet
sich der Auftraggeber jede Änderung seiner Bankverbindung
sofort mitzuteilen.
V.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von corma sind sofort
nach deren Zugang zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger
Einwendungen gilt als Genehmigung, es sei denn die Unrichtigkeit
der Rechnung ist offenbar oder erheblich (mehr als 5 % des Auftragvolumens).
Die Parteien sind sich einig darüber, dass eine rechtzeitige
Einwendung im allgemeinen dann nicht vorliegt, wenn nach Zugang
der Rechnung mehr als fünf Werktage verstrichen sind. Die
Parteien gehen davon aus, dass Rechnungen, die innerhalb Deutschlands
versandt werden, im allgemeinen drei Werktage nach Absendung
zugehen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, diese Zugangsvermutung
zu widerlegen.
VI.
Dienstleistungen werden monatlich abgerechnet. Dies gilt
nicht, wenn die Dienstleistung insgesamt voraussichtlich weniger
als
sechs Wochen dauert. In diesem Falle wird nach Abschluss der
Dienstleistung abgerechnet. Die Vermittlungstätigkeit wird
nach Beendigung berechnet.
VII.
Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der aktuellen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte der Auftraggeber nicht der
Umsatzsteuer unterliegen, hat er seine UID corma mit Auftragserteilung
mitzuteilen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese
Pflicht, so hat er den aus der Verzögerung resultierenden
Zinsschaden zu tragen.
VIII.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist corma berechtigt,
die Erbringung weiterer Dienstleistungen und/oder Vermittlungstätigkeiten
- ggf. auch aus anderen Verträgen - zu verweigern. Im Falle
des Zahlungsverzuges mit einem erheblichen Teil des Rechnungsbetrages
oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von corma wegen
einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Auftraggebers i.S.d. § 321 BGB, ist corma berechtigt, sämtliche
Forderungen sofort fällig zu stellen.
§ 7 Vorschuss / Sicherheitsleistungen
I.
corma kann die weitere Erbringung der Dienstleistung für
den Auftraggeber ohne Angabe von Gründen von einer Vorauszahlung
in Höhe von 70 % des Auftragsvolumens abhängig machen.
II.
corma kann stattdessen jederzeit die Beibringung einer Vertragserfüllungsbürgschaft
verlangen. Als taugliche Bürgen kommen Kreditinstitute oder
Kreditversicherer, die in der Europäischen Union ihren Sitz
haben und dort zugelassen sind, in Betracht.
§ 8 Vollständigkeitsklausel
I. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser
Schriftformklausel.
II.
Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, diese Vermutung zu widerlegen.
§ 9 Änderungsvorbehalt
I.
corma behält sich handelsübliche Änderungen der von ihr geschuldeten
Leistungen vor. Nicht handelsübliche Änderungen sind zulässig,
wenn sie für den Auftraggeber gleich- oder höherwertig und/oder geringfügig
sind. Sonstige Änderungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung
im Einzelfall.
§ 10 Pflichten der corma
I.
corma berichtet dem Auftraggeber nach Abschluss des Projekts in ausführlicher
schriftlicher Form. Bei länger andauernder Tätigkeit berichtet corma über
den Stand der Auftragsbearbeitung in zeitlichen Abschnitten; insbesondere beim
Auftreten neuer Aspekte (Zwischenberichte).
II.
corma führt die ihr erteilten Dienstleistungen unter Ausnutzung aller
rechtmäßigen, für den Sachverhalt relevanten Recherchemöglichkeiten
und unter Anwendung der im geschäftlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt
aus. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Vermittlungstätigkeiten.
II.
Das Vorgehen bei der jeweiligen Tätigkeit von corma im Sinne von § 2
dieser AGB bestimmt corma nach pflichtgemäßem Ermessen. Daher sind
corma bzw. deren Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nicht an Weisungen
des Auftraggebers bezüglich der Auftragsbearbeitung gebunden.
IV.
corma darf sich zur Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten
der Mitarbeit von externen Dritten (Sachbearbeitern, Sachverständigen,
Vertrauens- und Informationspersonen sowie datenverarbeitenden Unternehmen)
bedienen.
Dadurch anfallende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Sofern diese € 1.000,00 übersteigen,
ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
corma ist von Verbindlichkeiten, die durch die Beauftragung externer Dritter
entstehen, auf erstes Anfordern hin freizustellen.
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§ 11 Pflichten
des Auftraggebers / Alleinauftrag
I.
Bei Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber corma alle wichtigen,
zur Aufklärung des Sachverhaltes dienlichen Angaben zukommen zu lassen.
II.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines Zeitraumes von fünf
Monaten ab Vertragsschluss keine Dritten in der nämlichen Angelegenheit
mit der Erbringung der Dienstleistung und/oder Vermittlungstätigkeit zu
beauftragen (befristeter Alleinauftrag). Nach Ablauf dieser Frist bleibt der
Auftrag mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Auftraggeber befugt
ist. Dritte in der nämlichen Angelegenheit mit der Erbringung der Dienstleistung
und/oder Vermittlungstätigkeit zu beauftragen.
III.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Erfüllung des jeweiligen Auftrages
mitzuwirken und alle Tätigkeiten zu unterlassen, welche geeignet sind,
die Erfüllung zu vereiteln und/oder zu erschweren.
IV.
Aufträge und Berichte werden von corma in Wahrnehmung berechtigten Interesses
erstellt bzw. erteilt. Sie sind daher ausschließlich für den Auftraggeber
bestimmt und somit streng vertraulich zu behandeln. Aufträge zum Zwecke
der Beweissicherung und/oder zur Rechtswahrung sind hiervon ausgenommen.
V.
Der Auftraggeber versichert mit Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen
bei Auftragserteilung, dass seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesses
an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und keine gesetzeswidrigen,
sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
VI.
Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bekanntgabe oder Offenlegung
der Identität der von corma zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten
Kräfte zu unterlassen und darauf entsprechend hinzuwirken, soweit dies
nicht von corma ausdrücklich und schriftlich gestattet wird.
VII.
Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten, so ist corma befügt, dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Erfüllung bzw. Einhaltung dieser Pflichten
zu setzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine fünftägige
Frist in aller Regel angemessen ist.
§ 12 Beendigung
I.
Der jeweilige Vertrag endet mit Erfüllung der Leistung, einvernehmlicher
Aufhebung und/oder Kündigung.
II.
Ist die Vermittlungstätigkeit nicht binnen fünf Monaten ab Vertragsschluss
erfüllt, so kann der Auftraggeber binnen einer Frist von drei Monaten
zum Monatsende kündigen. Dies gilt auch und insoweit, als der Auftragsumfang über
die bloße Vermittlungstätigkeit hinausgeht.
III.
Ist für die Dienstleistung ein bestimmter Zeitrahmen vereinbart, so kommt
eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf dieser Zeit und unter Wahrung
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende in Betracht. Im
Zweifel gilt ein zwölfmonatiger Zeitrahmen als vereinbart.
IV.
Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen
Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt (außerordentliche
Kündigung).
Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein wichtiger Grund in aller
Regel dann vorliegt, wenn der Auftraggeber:
- falsche Angaben zum Auftragsgegenstand gemacht hat,
- der Auftraggeber mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen
für zwei fällige monatliche Leistungspauschalen oder
einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug
ist,
- über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung
des Insolvenz verfahren beantragt worden ist,
- Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse der corma unbefugten
Dritten offenbart oder ein entsprechender durch Tatsachen belegbarer
Verdacht einer solchen Offenbarung vorliegt,
- der Auftraggeber weder einen Honorarvorschuss im Sinne von § 7
I leistet noch eine Sicherheit im Sinne von § 7 II stellt,
obwohl corma ihn hierzu unter Bestimmung einer angemessenen Frist
aufgefordert hat,
- die Frist im Sinne von § 11 VII fruchtlos verstreicht,
- entgegen § 13 IV Mitarbeiter von corma abgeworben werden,
Vorbereitungshandlungen einer solchen Abwerbung unternommen werden
oder ein entsprechender durch Tatsachen belegbarer Verdacht einer
solchen Abwerbung oder Abwerbungsvorbereitungshandlung vorliegt,
- corma Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers rechtfertigen oder
- der Auftraggeber in sonstiger Weise den Vertragsgegenstand
gefährdet bzw. gegen wesentliche vertragliche Bestimmungen,
insbesondere gegen § 11 III verstößt.
V.
Im Falle des Absatz IV hat corma Anspruch auf die Vergütung, welche bis
zum Wirksamwerden der Kündigung angefallen ist. Ebenso zu erstatten sind
Auslagen bzw. Aufwendungen, die bis dahin entstanden sind, oder trotz vorzeitiger
Kündigung nicht mehr abgewendet werden können. Im Übrigen ist
der corma dadurch entgangene Gewinn mit pauschal 20 % des Auftragswertes
zu ersetzen, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
VI.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet
der Zugang der Kündigungserklärung bei corma bzw. bei dem Auftraggeber.
Bei einem Auftragswert von mehr als € 2.500,-- muss die Kündigung
per eingeschriebenem Brief erklärt werden.
§ 13 Geheimhaltung, Verschwiegenheit und
Datenschutz
I.
Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden unter Beachtung
der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit
und/oder der Hinzuziehung Dritter anlässlich der Erbringung von Dienstleistungen
werden die vorerwähnten Daten an zur Auftragsabwicklung eingeschaltete
Unternehmen weitergegeben. Alle persönlichen Daten werden vertraulich
behandelt.
corma ist berechtigt, die persönlichen Daten zum Zwecke der Kreditprüfung
und der Bonitätsüberwachung im Rahmen eines Datenaustausches an Inkassounternehmen
sowie Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln.
Insbesondere ist corma berechtigt, die persönlichen Daten des Auftraggebers
der SCHUFA zu übermitteln.
Der Auftraggeber ist berechtigt, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
II.
corma verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet
werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und
sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen
noch weiterzugeben oder zu verwerten.
III.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
der corma keinem Dritten mitzuteilen. Der Auftraggeber sichert in Bezug auf
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von corma, insbesondere auch für
die während der Erstellung eines Konzepts bzw. späteren Zusammenarbeit
zur Kenntnis gebrachten Ideen und Daten, zu, durch geeignete vertragliche Abreden
mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder
Beauftragten sichergestellt zu haben, dass auch diese jede eigene Verwertung,
Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen.
IV.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von corma für den jeweiligen Einsatz
eingesetzten Kräfte innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Einsatzbeginn
- ohne das Einverständnis von corma - nicht abzuwerben bzw. nicht für
anderweitige Tätigkeiten zu verpflichten.
§ 14 Haftung
I.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind - vorbehaltlich
nachstehender Bestimmung - sowohl gegenüber corma als auch gegenüber
cormas Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für die
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten steht corma stets ein.
II.
Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf das dreifache Auftragsvolumen
beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von corma gelieferter
oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe
nach auf 1.500,- € beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit die vertragstypisch vorhersehbaren
Schäden von dieser Haftungsbegrenzung nicht abgedeckt sind, gilt eine
Haftungsbegrenzung auf das fünffache Auftragsvolumen als vereinbart. Wird
ein Schadensersatzanspruch nicht binnen drei Monaten - beginnend mit der Ablehnung
der Schadensersatzleistung durch corma - gerichtlich geltend gemacht, so verfällt
er.
III.
Leistungserbringungshindernisse und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die corma die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung
und behördliche Anordnungen - hat corma auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen corma die Dienstleistung
um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit,
hinauszuschieben.
§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
I.
Gegen Ansprüche von corma kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen
und/oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
II.
Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts,
sei es nach § 273 BGB, sei es nach § 369 HGB, nur wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 16 Vertragstrafen
I.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen §§ 11 I, II, III,
V u. VI bzw. 13 III u. IV dieser AGB verpflichtet sich der Auftraggeber zur
Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe.
Die Höhe der Vertragstrafe setzt corma nach billigem Ermessen fest.
Die Parteien gehen davon aus, dass eine Vertragsstrafe, welche dem Betrag des
Auftragwertes entspricht, in aller Regel der Billigkeit Rechnung trägt.
Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Eine Geltendmachung
weitergehender Schäden bleibt corma vorbehalten.
§ 17 Verbraucher
I.
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des §§ 13 BGB, 24a AGBG,
so gelten anstelle der §§ 6 V 2 bis 5; 7 I, II; 9; 10 IV 2 und 3;
12 V; 14; 15 II dieser AGB die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Sonstige Bestimmungen
I.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin. corma ist jedoch
auch berechtigt,
am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber
Verbraucher im Sinne des § 17 ist.
II.
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet deutsches Recht Anwendung.
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